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Aktuelles

Stand 04.08.2007

Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 28.03.2007 – 4 U 150/06 – (Verletzung von Anzeigeobliegenheiten bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, Beweislast):

Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 VVG hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer bei der Schließung des Vertrages – hier BU – alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr, also die Risikoeinschätzung des Versicherers erheblich sind, anzuzeigen. Das gilt auch für schon vor dem Vertragsschluss persistierende, also nicht nur vorübergehende Kniebeschwerden, die die Geh- und Bewegungsfähigkeit des Versicherungsnehmers erheblich einschränken. Eine Anzeigepflicht besteht immer im Hinblick auf solche Umstände, nach denen der Versicherer in seinem Antragsformular ausdrücklich fragt (Vermutungsregel des § 16 Abs. 1 Satz 3 VVG). Die Vermutung des § 16 Abs. 1 Satz 3 VVG setzt voraus, dass die Formularfragen (des Versicherers) dem Versicherungsnehmer ausreichend zur Kenntnis gelangt sind. Hat ein Versicherungsagent für den Versicherungsnehmer den Versicherungsantrag ausgefüllt, kann in der Falschbeantwortung einzelner Formularfragen eine Verletzung der Anzeigeobliegenheit (des VN) nur dann gesehen werden, wenn der Versicherungsagent die Fragen vorgelesen und dem Versicherungsnehmer das ausgefüllte Formular nicht nur zur Unterzeichnung, sondern auch zur Prüfung und Durchsicht vorgelegt hatte. Die Beweislast für den Umstand, dass der Versicherungsnehmer die schriftlichen Antragsfragen ausreichend zur Kenntnis genommen hat, trifft – immer – den Versicherer. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 VVG kann der Versicherer von dem Vertrag zurücktreten, wenn entgegen der zuvor genannten Pflicht (des VN) die Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben ist und der Versicherer dies bewiesen hat.

 

Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 29.01.2007 – 4 U 660/06 – (Anspruch (des VN) auf Befreiung und zur Gewährung von Rechtsschutz in der Haftpflichtversicherung):

Die Haftpflichtversicherung deckt im Rahmen des Versicherungsvertrages das Risiko ab, dass der Versicherungsnehmer von einem Dritten – zu Recht oder zu Unrecht – auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Sie ist mithin eine Schadensversicherung, die dem Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Befreiung von berechtigten Schadensersatzansprüchen (sog. Befreiungsanspruch) und auf Gewährung von Rechtsschutz gegenüber von Ansprüchen des Dritten, mögen sie berechtigt oder unberechtigt sein (sog. Rechtsschutzanspruch) gibt. Dem Haftpflichtversicherer steht es frei, die gegen seinen VN geltend gemachten Schadensersatzansprüche zu erfüllen oder abzuwehren. Bietet der Versicherer die Abwehr für unberechtigt gehaltener Ersatzansprüche an, hat er seine Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag zur Zeit erfüllt. Ein Anspruch (des VN) auf Befreiung entsteht erst, wenn die Haftpflicht des Versicherers dem Grund und der Höhe nach (rechtskräftig) feststeht.

 

Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 17.01.2007 – 4 U 574/06 – (Leistungsfreiheit des Gebäudeversicherers bei Zahlungsverzug des Versicherungsnehmers bei Eintritt des Versicherungsfalles):

Der Versicherer (einer Wohngebäudeversicherung) wird leistungsfrei, wenn der Versicherungsfall nach Ablauf der nach § 39 Abs. 1 VVG gesetzten Frist eintritt und zu diesem Zeitpunkt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der Folgeprämie in Verzug war (§ 39 Abs. 2 VVG). Erklärungsgegner der schriftlichen Zahlungsaufforderung – nach § 39 Abs. 1 VVG – ist (nur) der Versicherungsnehmer, also derjenige, der Vertragsgegner (des Versicherers) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Folgeprämie ist. Ist zuvor eine Veräußerung des versicherten Gebäudes erfolgt, so tritt nach § 69 Abs. 1 VVG der Erwerber an die Stelle des Veräußerers erst mit dem Zeitpunkt, in dem das dingliche Verfügungsgeschäft vollzogen ist, d.h. in dem der Erwerber im Grundbuch als (neuer) Eigentümer eingetragen ist (formaler Veräußerungsbegriff). Auf den schuldrechtlichen (Kauf)Vertrag kommt es im Zusammenhang mit dem (versicherungsrechtlichen) Eintritt des Erwerbers in den bestehenden Versicherungsvertrag nicht an. Daher ist auch dann, wenn in dem schuldrechtlichen Vertrag der Erwerber – gegenüber dem Veräußerer – bereits mit dem Datum des Kaufvertrags Verpflichtungen aus bestehenden Versicherungen übernimmt, der Versicherer nicht gehalten, den Erwerber zur Zahlung nach Eintritt des Verzuges aufzufordern, wenn zu diesem Zeitpunkt eine Eintragung des Erwerbers im Grundbuch (noch) ausstand. Prämienschuldner und Versicherungsnehmer ist bis zum Zeitpunkt des dinglichen Vollzugs des Veräußerungsgeschäfts daher allein der Veräußerer.

 

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 07.12.2006 – 12 U 133/06 – (Deckungspflicht bei Verwirklichung der Tiergefahr):

Der Ausschluss der Deckungspflicht einer Tierhalter-Haftpflichtversicherung für Schäden durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs (Benzinklausel) greift nicht ein, wenn sich im Schadensfall die typische Tiergefahr verwirklicht. Das Vorliegen einer Doppelversicherung ist für die Verpflichtung des einzelnen Haftpflichtversicherers, dem Versicherungsnehmer vollen Deckungsschutz zu gewähren, unerheblich.

 

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 21.11.2006 – 12 U 150/06 – (grobe Fahrlässigkeit, Versicherungsnehmer):

Verschafft sich ein Täter durch eine zum Lüften geöffnete Haustür Zutritt zu einer Wohnung und nimmt dort vom in einem anderen Raum befindlichen Versicherungsnehmer unbemerkt den auf einem Tisch liegenden Fahrzeugschlüssel an sich, mit dem er den vor dem Haus geparkten PKW entwendet, so trifft den Versicherungsnehmer nicht ohne weiteres der Vorwurf grober Fahrlässigkeit.

 

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 16.11.2006 – 19 U 140/05 – (Nachweis Einbruchsdiebstahl):

Der Versicherungsnehmer hat der Beweis für das äußere Bild eines Einbruchsdiebstahl nicht erbracht, wenn die Möglichkeit offen bleibt, dass der Täter dadurch eingedrungen ist, dass er die Wohnungstür ohne Gewaltanwendung durch einfachen Druck gegen die Tür geöffnet hat. Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 07.11.2006 – 12 U 250/05 – (Krankheitskostenversicherung): Eine Täuschung des Versicherungsnehmers zum Erschleichen von Leistungen aus einer Krankentagegeldversicherung berechtigt den Versicherer nur bei Vorliegen besonderer Umstände, auch die Krankheitskostenversicherung aus wichtigem Grund zu kündigen.

 

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 21.09.2006 – 12 U 89/05 – (§ 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS n.F.):

§ 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS n.F. ist dahin auszulegen, dass die Voraussetzungen für die entsprechende Anwendung des § 79 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 VBLS n.F. - abgesehen von dem Erfordernis der Vollendung des 60. Lebensjahrs - am Stichtag (31.12.2001) selbst erfüllt sein müssen. Erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam werdende Änderungen im Sozialversicherungsrecht führen damit grundsätzlich ebenso wenig zur Anwendung der Vorschrift wie der Umstand, dass ein Versicherter zu einem späteren Zeitpunkt von der Möglichkeit einer freiwilligen Beitragsnachzahlung Gebrauch gemacht hat und die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Rente für schwerbehinderte Menschen erfüllt hätte, wenn die Beitragsnachzahlung vor dem Stichtag erfolgt wäre. Die Stichtagsregelung des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS n.F. benachteiligt Versicherte, die die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Rente für schwerbehinderte Menschen erst nach dem 31.12.2001 erfüllen, nicht unangemessen.

 

Kammergericht, Urteil vom 15.08.2006 – 6 U 175/05 – (Versicherungsschutz, Invalidität):

Der Ausschluss des Versicherungsschutzes bei Invalidität aufgrund angeborener Krankheiten in den Bedingungen eines Unfallversicherers, der auch Versicherungsschutz für die während der Wirksamkeit des Vertrages durch schwere Krankheit eingetretene Invalidität des vom ersten bis 16. Lebensjahres versicherbaren Kindes bietet, verstößt nicht gegen §§ 9 AGBG, 307 BGB n.F.

 

Kammergericht, Urteil vom 04.08.2006 – 6 U 79/06 -, (Hausratsversicherung):

1) Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse versteht folgende Klausel in den Bedingungen einer Hausratsversicherung (VHB 92) dahin, dass Besteck aus Silber unter den Begriff der Wertsachen gemäß § 19 Nr. 1 d) fällt: „§ 19 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen einschließlich Bargeld 1. Wertsachen sind a) Bargeld; b) Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere; c) Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin; d) Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins, Kunstgegenstände (z. B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Graphiken und Plastiken) sowie nicht in c genannte Sachen aus Silber; e) sonstige Sachen, die über 100 Jahre alt sind (Antiquitäten), jedoch mit Ausnahme von Möbelstücken. …“

2) Ein Agent muss nicht ungefragt von sich aus den Antragsteller beim Ausfüllen eines Antrags auf Abschluss einer Hausratsversicherung darauf hinweisen, dass Besteck aus Silber unter den Begriff der Wertsachen fällt.

 

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 27.07.2006 – 12 U 34/06 – (verfristeter Widerspruch, Kündigung):

Zum Beweis des Zugangs der Unterlagen gemäß § 5 a Abs. 1 VVG. Ein verfristeter Widerspruch gemäß § 5 a VVG kann bei Vorliegen eines Rechts zur Lösung des Versicherungsvertrags wegen Erhöhung der Beiträge in eine Kündigung umgedeutet werden.

 

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 20.07.2006 – 12 U 86/06 –, (Zur Anzeigepflicht bei vorläufiger Deckungszusage):

Hat ein Versicherungsnehmer bei der telefonischen Bitte um Überlassung einer Versicherungsbestätigung nach § 29 a StVZO die Absicht geäußert eine Vollkaskoversicherung zu beantragen, und erhält er daraufhin die Deckungskarte ohne ausdrückliche und hervorgehobene Beschränkung auf den Haftpflichtschutz, so genießt er vorläufige Deckung in der Fahrzeugvollversicherung.

 

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 06.07.2006 - 12 U 89/06 –, (Krankentagegeld):

Rentenbezug aus einer Berufsunfähigkeitsrente steht dem Anspruch auf Krankentagegeld auch dann entgegen, wenn tatsächlich keine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit festgestellt ist.

 

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 01.06.2006 – 12 U 21/06 – (Lebensversicherung, Bezugsberechtigter):

Hat der zunächst widerruflich Bezugsberechtigte sämtliche ihm aus dem Lebensversicherungsvertrag eingeräumten Rechte wirksam an den Versicherungsnehmer abgetreten, so kann er nach Eintritt des Versicherungsfalles die Versicherungsleistung auch dann nicht beanspruchen, wenn zwischenzeitlich die versicherungsvertraglichen Voraussetzungen für den Eintritt der Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts erfüllt sind. Besagt ein einleitender, drucktechnisch hervorgehobener Hinweis in den AVB des Versicherers, dass der Bezugsberechtigte in den Bedingungen „nicht unmittelbar“ angesprochen sei und die festgelegten Rechte und Pflichten „vorrangig nur den Versicherungsnehmer“ betreffen sollen, ist unklar, ob das Erfordernis einer schriftlichen Anzeige von Verfügungen über Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gemäß § 13 Abs. 4 ALB auch Ansprüche des Bezugsberechtigten erfassen soll. Da das Anzeigeerfordernis die Verfügungsmöglichkeiten des Bezugsberechtigten zugunsten des Versicherers als Verwender der AVB beschränkt, gilt es zu dessen Lasten nicht (§ 5 AGBGB, jetzt § 305c Abs. 2 BGB).

 

Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 30.05.2007 – 4 W 10/06 – (Versagung der Versicherungsleistung in der Erw. Hausratversicherung bei Straftat):

Zu dem für die Versagung der Versicherungsleistung nach § 12 Abs. 4 der Allgemeinen Bedingungen für die Erweiterte Haushaltsversicherung (ABEH) erforderlichen Zusammenhang des Versicherungsfalls mit einer vorsätzlichen Straftat, wenn die vorsätzliche Straftat begangen worden ist, um eine andere Straftat zu ermöglichen und diese Straftat ursächlich ist für die Schadensfolge.

 

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 11.05.2006 – 19 U 208/04 – (Aufklärungspflicht, Versicherungsnehmer, Berufsunfähigkeit):

Der Versicherungsnehmer hat beim Antrag einer Berufsunfähigkeitsversicherung bei der Frage nach Untersuchungen und Behandlungen nicht nur bereits überwundene Krankheiten und Beschwerden anzugeben sondern auch solche, deren Wirkungen noch andauern. Dies gilt auch für Behandlungen, die aufgrund einer aktuellen ärztlichen Überweisung anstehen.

 

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 06.04.2006 – 12 U 266/05 –, (Versicherungsnehmer; Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheit):

Vereitelt der Versicherungsnehmer nach Meldung des Haftpflichtfalls den Zugang von Auskunftsverlangen des Haftpflichtversicherers dadurch, dass er ohne Mitteilung einer neuen Anschrift die bisherige Möglichkeit, ihn postalisch zu erreichen aufgibt, stellt dies eine Verletzung der Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheit dar.

 

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