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Stand 04.08.2007
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 05.12.2006 - 17 U 366/05 –; (Tilgung durch weiteres Darlehen):
Ist bei einem kreditfinanziertem Rentenmodell neben dem (zur Einmalzahlung in eine Rentenversicherung vorgesehenen) Festdarlehen eine Ansparversicherung vorgesehen, die zur Abdeckung einer mit Fälligkeit der Tilgungslebensversicherung anfallenden Kapitalertragssteuer dient, so unterliegen die Ansparleistungen nicht der Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrages im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F., weil sie nicht der Erfüllung der Darlehensrückzahlungsschuld, sondern der Tilgung einer etwaigen Steuerschuld des Anlegers dienen. Erfolgt bei einem solchen Anlagemodell die Ansparung der Tilgungslebensversicherung mittels Einmalzahlung durch ein weiteres Darlehen, so fallen die vom Anleger zu erbringenden Darlehenszinsen auch nicht in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. unter die Pflicht zur Gesamtbetragsangabe, weil ungeachtet der Tilgungsfunktion der Lebensversicherung die Zinszahlungen wirtschaftlich nicht als Tilgungsersatzleistungen im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 08.11.2006 – 7 U 247/05 –; (Mitverschulden, Prospekt):
Ein im Rahmen des Vertragsanbahnungsgespräches übergebener Prospekt über die Kapitalanlage kann Mängel oder Verharmlosungen des Anlagegesprächs nicht ausgleichen. Wird einem Anlageinteressenten rechtzeitig vor Vertragsschluss ein Prospekt übergeben, aus dem sich die Risiken der Anlageform einschließlich eines eventuellen vollständigen Verlustes der geleisteten Einlagen ohne weiteres ergeben, trifft ihn ein Mitverschulden. Obwohl die Beweislast für die Voraussetzungen des Vorteilsausgleichs aufgrund von Steuervorteilen beim Schädiger liegt, muss zunächst der Geschädigte seine Steuervorteile darlegen. Der Geschädigte hat auch vorzutragen, ob aus sonstigen steuerlichen Gründen aus der Zuerkennung des Schadensersatzanspruchs steuerliche Nachteile erwachsen, die den Vorteil aufwiegen.
Kammergericht, Urteil vom 25.09. 2006 – 23 U 107/05 –; (Prospekthaftung):
1. Der Gründungsgesellschafter, Initiator und Manager eines geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haftet dem Gesellschafter aus culpa in contrahendo für lückenhafte Prospektangaben, weil er insofern persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat, auf Rückzahlung der Einlagen und Freistellung von allen Verbindlichkeiten Zug um Zug gegen Übertragung der Gesellschaftsanteile. 2. Ein Prospektfehler liegt auch dann vor, wenn aus dem Prospekt nicht alle Sondervorteile,die dem Gründungsgesellschafter oder den von ihm beherrschten, an dem Fond beteiligten Gesellschaften zufließen, hinreichend deutlich hervorgehen. 3. Bei der Berechnung des dem Gesellschafter entstandenen Schadens sind die ihm aufgrund des Eintritts in die Gesellschaft zugeflossenen Steuervorteile in voller Höhe anzurechnen. Wenn der Gesellschafter demgegenüber erfolgreich geltend machen will, er hätte sonst alternativ eine andere ebenso steuergünstige Anlage gewählt, ist konkreter Sachvortrag hierzu erforderlich. Nachfolgendes Aktenzeichen des BGH: II ZR 231/06
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 18.07.2006 – 17 U 259/05 –; (Haustürgeschäft, Darlehen):
Auch wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den mündlichen Vertragsverhandlungen und der Vertragserklärung von § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG nicht gefordert wird, kann bei zunehmendem zeitlichen Abstand die Indizwirkung für die Kausalität der situationsbedingten Beeinträchtigung der Willensentschließungsfreiheit entfallen. Ein Kausalzusammenhang zwischen Kostensituation und Abschluss des Darlehensvertrages scheidet danach regelmäßig aus, wenn der Verbraucher den Darlehensvertrag etwa drei Wochen nach dem Erstkontakt in der Haustürsituation unterzeichnet und er zuvor bereits den Fondsbeitritt in notarieller Form erklärt hat. Der Darlehensnehmer eines mit dem Anlagegeschäft gem. § 9 Abs. 1 VerbrKrG verbundenen Darlehensvertrages kann von der kreditgebenden Bank nur dann im Wege des Schadensersatzes verlangen, so gestellt zu werden, als wäre er den Fonds nicht beigetreten, wenn er durch den Fonds- und Kreditvermittler vorsätzlich (nicht notwendig arglistig) getäuscht worden ist (Interpretation von BGH, Urt. vom 25.4.2006 - XI ZR 106/05).
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 18.07.2006 – 17 U 209/05 –; (Rückabwicklung, Darlehen):
Die Rückabwicklung eines von einem infolge Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG vollmachtlos handelnden Geschäftsbesorgers abgeschlossenen und deshalb unwirksamen Darlehensvertrages zur Finanzierung einer Kapitalanlage folgt nicht notwendig der bereicherungsrechtlichen Lösung, wie sie für Anweisungslagen gilt (Anschluss Senat OLGR 2006, 199). Nach den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen der Leistungskondiktion gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB steht vielmehr im Falle des Rechtsgrundmangels - unabhängig von der Lage der schuldrechtlichen Beziehungen der Beteiligten - die Leistungskondiktion gegenüber dem Leistungsempfänger allein dem Leistenden zu. Zahlt deshalb die Finanzierungsbank auf den ihr vom Darlehensnehmer/Käufer abgetretenen Darlehensanspruch an den Zessionar (Verkäufer der Immobilienanlage), so wird der Erfüllungszweck bei Nichtbestehen der Zessionsforderung verfehlt, sodass die Bank ihre Zahlung vom Zessionar und nicht vom Darlehensnehmer zurückverlangen kann. Ein Bereicherungsanspruch der Bank gegenüber dem Darlehensnehmer unter dem Gesichtspunkt der Befreiung des Darlehensnehmers von der Kaufpreisschuld gegenüber dem Verkäufer scheidet ebenfalls aus, weil eine Drittleistung der Bank gem. § 267 BGB im Falle der Abtretung des Valutierungsanspruchs nicht vorliegt.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 28.06.2006 – 7 U 225/05 –, (Anlageberatung; Fehler; Beweisbarkeit):
Fehler der Anlageberatung darzutun und zu beweisen, ist Sache der Klagepartei. Dem kommt sie grundsätzlich nicht schon durch die nicht näher ausgeführte Behauptung, Anlagezweck sei Altersicherung, oder dadurch nach, dass sie lediglich pauschal behauptet, nicht auf Risiken der Beteiligung hingewiesen worden zu sein. Erforderlich ist vielmehr konkreter Vortrag zu Wissensstand, Risikobereitschaft und Anlageziel. Ein dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung übergebener Prospekt über die Kapitalanlage kann als Mittel der Aufklärung genügen, sofern er so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss überlassen wurde, dass sein Inhalt vor der Anlageentscheidung zur Kenntnis genommen werden konnte. Die einwöchige Frist zum Widerruf des Beteiligungsangebots bleibt für die Beurteilung der Frage, ob der Kunde die Möglichkeit hatte, rechtzeitige Kenntnis vom Inhalt zu nehmen, außer Betracht, denn diese dient anderen Zwecken.
Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 01.06.2006 – 11 U 311/05 –, (Eigenhaftung des Anlageberaters für Falschberatung):
Ein Finanzdienstleister, der im Wege des Strukturvertriebes Handelsvertreter für sich tätig werden lässt, hat grundsätzlich wegen positiver Vertragsverletzung eines durch den Handelsvertreter zu ihm begründeten Beratungsvertrages selbst einzustehen, weil für den Anlageinteressenten allein die vertragliche Bindung zu dem Großunternehmen mit Erfahrung, Markt und Spezialkenntnissen und Renommee von Interesse ist, während der Interessent regelmäßig die Kenntnisse und Fähigkeiten des Handelsvertreters nicht beurteilen kann und kennt (Festhaltung an OLGR Celle 2002, 277 = DB 2002,2211). Dasselbe gilt für eine Anlagegesellschaft. Lässt diese im Wege des Strukturvertriebes Handelsvertreter für sich tätig werden, hat sie grundsätzlich wegen positiver Vertragsverletzung eines durch den Handelsvertreter zu ihr begründeten Beratungsvertrages selbst. Soweit daneben ausnahmsweise die Eigenhaftung des Handelsvertreters in Betracht kommt, trifft diese in der Regel den unmittelbar Handelnden. Die Haftung eines anderen Handelsvertreters aus demselben Strukturvertrieb, der die Vermögensanalyse und Vermögensplanung am Computer erstellt hat, ansonsten aber im Hintergrund geblieben ist, kommt nur in Betracht, wenn ein Fall einer rechtsgeschäftlichen Vertretung vorliegt, woran es von vornherein fehlt, wenn noch nicht einmal ein Handeln in dessen Namen festgestellt werden. Ein für den behaupteten Schaden kausales Beratungsverschulden fehlt in der Regel, wenn der Handelsvertreter das Anlagemodell nicht vollständig zu erläutern vermag, der Anleger aber trotz der offen gebliebenen Fragen den Vertrag unterzeichnet und auch von seinem ihm eingeräumten Widerrufsrecht keinen Gebrauch macht, obwohl die erwartete nachträgliche Aufklärung unterbleibt.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 16.05.2006 – 17 U 217/05 –, (Nichtzulassungsbeschwerde):
Hat ein Kreditnehmer die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages gegenüber dem Kreditinstitut unter Androhung einer Klage geltend gemacht und unterzeichnet er nach Zurückweisung seiner Rechtsauffassung durch das Kreditinstitut Monate später eine Zinsneuvereinbarung, so kann in der Konditionenanpassung der Wille zum Ausdruck kommen, das zuvor noch als unverbindlich angesehene Rechtsgeschäft nunmehr verbindlich zu machen.
Kammergericht, Urteil vom 12.05.2006 – 9 U 127/05 –, (Haftung; Rating-Agentur):
Die Haftung der Rating-Agentur gegenüber dem Emittenten für ein nicht von dem Emittenten in Auftrag gegebenes Rating seiner Kapitalanlage richtet sich nach den Maßstäben, die die Rechtsprechung für die Zulässigkeit der Veröffentlichung (vergleichender) Waren- und/oder Leistungstests entwickelt hat.
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Rechtsanwälte Dr. Hermanns & Partner, Osnabrück |
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