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Aktuelles

Stand 04.08.2007

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 24.05.2006 – 7 U 242/05 –, (Arzthaftung, Beweislastumkehr):

Die Umkehr der Beweislast beim Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers gilt nur für den haftungsbegründenden Primärschaden. Auf die haftungsausfüllende Kausalität wird die Beweislastumkehr nicht ausgedehnt, es sei denn, der sekundäre Gesundheitsschaden wäre typisch mit dem Primärschaden verbunden und die als grob zu bewertende Missachtung der ärztlichen Verhaltensregel sollte gerade auch einer solchen Schädigung vorbeugen. Der nicht verantwortliche handelnde Assistent einer Operation, der weisungsgebunden unter Leitung des übergeordneten Arztes assistiert, ist zu eigenständigen Nachforschungen über das Vorliegen einer wirksamen Einwilligung nicht verpflichtet, sofern er nicht konkrete Anhaltspunkte hat, dass es an einer fehlt oder er sich aufgrund offenkundiger Organisationsmängel nicht auf eine wirksame Aufklärung durch andere Ärzte verlassen kann. Thüringer

 

Oberlandesgericht, Urteil vom 17.05.2006 – 4 U 218/05 –; (kein Schadensersatz bei Gebäudeschäden durch Tausalz bei ordnungsgemäßer Streuung):

Im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht besteht grundsätzlich die Pflicht, bei allgemeiner Glätte die innerörtlichen Fahrbahnen der Straßen von Schnee und Eis zu beräumen und mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen. Diese Streupflicht gilt auch für (innerörtliche) Gehwege, auf denen ein nicht unbedeutender Verkehr stattfindet. Dabei kann der Straßenbaulastpflichtige - die Gemeinde – grundsätzlich zwischen den verschiedenen Streumitteln das ihm geeignet erscheinende Mittel frei auswählen. Eine Pflicht, diese Auswahl auf Splitt zu beschränken, wenn Tausalz durch die Verbindung mit Schmelzwasser aus Sandstein gefertigte Haussockel der Anlieger gefährdet, besteht jedenfalls dann nicht, wenn das Tausalz verwendungsgerecht auf den Straßenbelag aufgebracht wird. Mangels rechtswidrigen Handelns der streupflichtigen Gemeinde besteht dann auch keine Haftung gegenüber den Hauseigentümern wegen der mit dem abfließenden Schmelzwasser, in dem das Tausalz gelöst wird, aus immissionsrechtlichen Gesichtspunkten auf ihr Sacheigentum einwirkenden Gefahr, weil bei ortsüblicher Streuung jeder Anlieger situationsbedingt solche ein bestimmtes zumutbares Maß nicht überschreitende Beeinträchtigungen hinnehmen muss. Das gilt sowohl für den immissionsrechtlichen Anspruch aus § 906 BGB als auch für den Entschädigungsanspruch aus enteignendem Eingriff.

 

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 12.04.2006 - 1 U 102/05 –, (Verkehrssicherungspflicht, Wiederaufbereitungsanlage):

Da von einem Verkehrssicherungspflichtigen unter Umständen ein Mehr an Sorgfalt zu verlangen ist als eine Behörde gefordert hat und da durch eine behördliche Genehmigung die zivilrechtliche Verantwortung nicht vom Verkehrssicherungspflichtigen auf die Behörde übergeht (BGHZ 139, 79, 83; BGHR BGB § 823 Abs. 1 - Produzentenhaftung 1), verletzt der Betreiber einer stillgelegten Wiederaufbereitungsanlage, in der sich noch radioaktive Materialien befinden, seine Verkehrssicherungspflicht, wenn die Kontrollmaßnahmen ausschließlich auf den Gesundheitsschutz der Mitarbeiter ausgerichtet sind und bei den Sicherheitsvorkehrungen die Möglichkeit nicht berücksichtigt ist, dass eine zugangsberechtigte Person vorsätzlich radioaktive Abfälle entwenden könnte („Innentäterszenario“).

 

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 07.04.2006 - 14 U 134/05 –, (Persönlichkeitsrecht, Rechtsanwalt):

Es ist nicht nach § 201a StGB strafbar, von einem Nachbargrundstück aus einen sich in seiner hell erleuchteten Anwaltskanzlei hinter einem vorhanglosen Fenster aufhaltenden Rechtsanwalt zu fotografieren. Ein Rechtsanwalt, bei dem es sich um den langjährigen Vorsitzenden einer großen Fraktion des Gemeinderats einer mittelgroßen Stadt handelt, die auf Antrag einer Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftskriminalität im Rahmen einer spektakulären Aktion durchsucht wurde, ist eine relative Person der Zeitgeschichte. Sein Bildnis darf ohne seine Einwilligung veröffentlicht werden. Wer eine Geldentschädigung wegen einer durch Presseveröffentlichung bewirkte Verletzung seines Persönlichkeitsrechts verlangt, muss substantiiert darlegen, dass und inwiefern gerade die beanstandete Veröffentlichung zu schwerwiegenden immateriellen Schadensfolgen geführt hat. Der allgemeine Hinweis auf mit der Veröffentlichung verbundene „Peinlichkeiten“ genügt hierfür nicht. Der auf Zahlung einer Geldentschädigung durch eine Presseveröffentlichung gerichtete Anspruch ist gegenüber anderweitigen Ausgleichsmöglichkeiten subsidiär und setzt ein unabweisbares Bedürfnis voraus.

 

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 30.03.2006 – 12 U 298/05 –; (§ 839 BGB):

Bei der Verletzung einer Amtspflicht zur Führung der Aufsicht über eine Person ist die Regelung des § 832 BGB auch nicht analog anwendbar; die Haftung richtet sich allein nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG.

 

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