


Stand 04.08.2007
Kammergericht, Urteil vom 22. 09.2006 - 25 U 54/05 -:
Zur Fälligkeit des Kaufpreises für ein Grundstück, wenn der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung u. a. der Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung steht. Nachfolgendes Aktenzeichen des BGH: V ZR 243/06
Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 09.08.2006 – 3 U 92/06 –, (Zuschlag, Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, Analogie):
Fällt das nach § 90 Abs. 1 ZVG erworbene Eigentum des Ersteigerers eines Grundstücks durch Aufhebung des Zuschlags rückwirkend wieder dem ursprünglichen Eigentümer zu, so kommen wegen zwischenzeitlicher Verschlechterungen des Grundstücks Schadensersatzansprüche der ursprünglichen Eigentümer gemäß §§ 989, 990 BGB analog ab dem Zeitpunkt in Betracht, ab dem dem Ersteigerer eine begründete Beschwerde gegen den Zuschlag bekannt geworden ist.
Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 20.07.2006 – 4 W 125/06 –, (Eintragungsfähigkeit im Grundbuch, Eigentümergrundschuld):
Im Grundbuch eintragungsfähig ist nur die Pfändung einer tatsächlich entstandenen Eigentümergrundschuld, was in der Form des § 29 GBO zu belegen ist. Die Eintragung der Pfändung einer künftigen Eigentümergrundschuld ist unzulässig.
Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 13.07.2006 – 4 U 84/06 –, (verschüttetes Grenzzeichen, Kosten für Wiederherstellung):
Die Freilegung eines verschütteten, aber zutreffend positionierten Grenzsteins rechtfertigt keinen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Kostenbeteiligung zur Wiederherstellung eines Grenzzeichens gemäß § 919 Abs. 1 und 3 BGB.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 24.05.2006 – 9 U 135/05 –, (förmliche Übergabe des Grundstücks; Verjährungsbeginn):
Kommt es zunächst wegen der Vereinbarung eines langfristigen Erbbaurechts nicht zur förmlichen Übergabe des verkauften Grundstücks, so ist zumindest dann, wenn dem Erwerber die Möglichkeit der Prüfung des Grundstück eingeräumt und diese sogar wahrgenommen wird, bereits in der Vereinbarung eines Besitzkonstituts die den Verjährungsbeginn auslösende Übergabe zu sehen.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 23.02.2006 – 21 W 1/06 Baul –, (Streitwert; Grundstückspacht):
Das für den Streitwert maßgebliche Rechtsschutzinteresse eines an der Umlegung beteiligten Grundstückspächters kann nicht in Anlehnung an den Grundstückswert mit 20 % des Wertes der eingeworfenen Fläche bewertet werden. Maßgeblich ist der Wert des Nutzungsrechtes, der bei Miet- und Pachtverträgen gem. § 41 GKG dem einjährigen Entgelt entspricht.
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