


Stand 04.08.2007
Kammergericht,Urteil vom 28.09.2006 – 12 U 54/06 –, (Testamentsvollstreckung):
Ist die Fortdauer der Testamentsvollstreckung über 30 Jahre hinaus „bis zum Tod des Erben oder der Testamentsvollstrecker“ angeordnet, und zwar je nachdem welches dieser Ereignisse zuletzt eintritt, so ist maßgeblich für den Beendigungsgrund „Tod des Testamentsvollstreckers“ das Ableben des letzten Testamentsvollstreckers, der bei Ablauf der 30-Jahre-Frist des § 2210 Abs. 1 BGB im Amt war.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 13.09.2006 – 14 Wx 49/05 –; (Auslegung, Testament):
Zur Auslegung der in einem Ehegattentestament enthaltenen Anordnung, wonach dem Überlebenden „das gesamte Vermögen bis zu seinem Tode verbleiben“ soll und „erst dann nach der gesetzlichen Erbfolge geteilt werden“ soll. Zur Frage, ob ein nachfolgendes, infolge Formmangels unwirksames gemeinschaftliches Testament zur Auslegung des vorangegangenen wirksamen Ehegattentestaments herangezogen werden kann. Zur Frage der Wechselbezüglichkeit von in einem Ehegattentestament enthaltenen Anordnun-gen.
Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 06.07.2006 – 6 U 53/06 –, (Ausschlagung des Erbes; Auskunftsanspruch; pflichtteilsberechtigter Miterbe):
Die Vorschrift des § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB gebietet ihre einschränkende Auslegung, dass sie Auskunftsrechte nur einräumt dem von Hause aus enterbten pflichtteilsberechtigten Nichterben, nicht aber dem Miterben, der durch Ausschlagung die Stellung eines pflichtteilsergänzungsberechtigten Nichtmehr Erben wählt.
Kammergericht, Urteil vom 27.06.2006 – 1 W 366/05 –, ( beschränkter Erbschein der ehemaligen DDR; Rechtsschutzbedürfnis):
BGB § 2353; RAG-DDR § 25 Absatz 2; Für die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins nach dem Recht der ehemaligen DDR fehlt es in der Regel an einem Rechtsschutzbedürfnis, wenn keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Nachlassgegenständen bestehen, die von diesem Erbschein erfasst werden.
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 15.06.2006 – 6 U 99/06 –, (Schenkung; gemeinschaftliches Testament; Beeinträchtigung):
Die Anerkennung einer Schenkung setzt ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers voraus. Für die Annahme eines solchen Eigeninteresses reicht es nicht aus, wenn der Erblasser durch seine Schenkung nur seiner Zuneigung zum Beschenkten Ausdruck verleihen oder diesen versorgt wissen möchte. Dies gilt selbst dann, wenn es sich bei dem Beschenkten um den neuen Ehegatten des Erblassers handelt.
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